Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Abschnitt: Allgemeines


§ 1 Geltungsbereich

(1) Alle Lieferungen, Leistungen (Kauf- und Werklieferungsverträge) und Angebote gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und unter Geltung der darin geregelten besonderen Bedingungen für den Verkauf. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen.

(2) Sofern mit uns nicht der Kauf unserer Waren bzw. die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen (Werklieferungsvertrag), sondern die Herstellung eines Werkes vereinbart wird, werden diese Werkverträge mit Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und unter Geltung der darin geregelten besonderen Bedingungen für die Oberflächenbeschichtung und Werbetechnik geschlossen. Diese sind Bestandteil aller Werkverträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde" genannt) schließen.

(3) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an und werden hiermit widersprochen, es sei denn, wir hätten ausdrücklich in Textform ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(4) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit unseren Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(5) Unsere Geschäftsbedingungen gelten mit Vertragsschluss, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Lieferung, des Werkes oder der Leistung durch den Kunden oder dessen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen als angenommen.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) Ist eine Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.

(3) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist der in Textform geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen unsererseits vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich.

(4) Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisung auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder andere überlassene Unterlagen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.

(5) An allen von uns dem Kunden überlassenen Angebotsunterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Katalogen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen Zustimmung in Textform.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

(2) Unsere Preise verstehen sich in Euro, ausschließlich der Kosten für Verpackung und Versand sowie ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer; diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Wird die Ware auf Wunsch des Kunden versandt, so sind Kosten für Verpackung und Versand, die wir den Umständen nach für erforderlich halten durften, vom Kunden zu tragen und werden diesem gesondert in Rechnung gestellt.

(4) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang auf unserem Konto. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist gerät der Kunde gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug.

(5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 Leistung und Leistungszeit

(1) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Herstellungen führen nicht zu der Vereinbarung eines relativen Fixgeschäftes.

(2) Die Einhaltung unserer Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Im Falle des Verzuges haften wir für jede vollendete Woche im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % pro Woche, max. 5 % des Leistungswertes. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem Kunden unbenommen. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 5 Schutzrechte Dritter

Werden bei der Herstellung eines Werkes aufgrund von Vorgaben des Kunden Schutzrechte (z. B. Marken-, Patent- und/oder Urheberrechte) Dritter verletzt, so ist der Kunde verpflichtet, uns hinsichtlich aller diesbezüglichen Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten.

§ 6 Haftung

(1) Wir übernehmen keine Garantien und geben auch keine Garantien oder Zusicherungen ab.

(2) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen wird die Haftung ausgeschlossen.

(3) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 7 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB bzw. von § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln 12 Monate ab Gefahrübergang bzw. Abnahme.

(2) Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfrist des Produkthaftungsgesetzes bleibt in jedem Falle unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche gem. § 6 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.


§ 8 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Der Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der internationalen Verweisungsnorm.

(2) Leistungs- und Erfüllungsort, auch für Gewährleistungsansprüche, ist unser Geschäftssitz in Jena, Deutschland. Ist Vertragsgegenstand eine unbewegliche Sache bzw. ein wesentlicher Bestandteil einer unbeweglichen Sache, ist - abweichend von Satz 1 - Leistungs- und Erfüllungsort der Belegenheitsort der unbeweglichen Sache.

(3) Ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit unseren Verträgen ist Jena, Deutschland.

 

2. Abschnitt: besondere Bedingungen für den Verkauf


§ 9 Übergabe, Versand und Gefahrübergang

(1) Wir stellen dem Kunden die bestellte Ware an unserem Geschäftssitz in Jena zur Verfügung.

(2) Der Kunde erhält umgehend von uns eine Anzeige über die Bereitstellung der Ware. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit dem Zugang der vorgenannten Anzeige beim Kunden auf den Kunden über. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der vorgenannten Anzeige bei uns abzuholen.

(3) Bei Versendung der Ware auf Wunsch des Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware im Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über.


§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zum vollständigen Eingang aller offenen Zahlungen verbleibt die Ware in unserem Eigentum (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

(2) Der Kunde hat die Ware pfleglich zu behandeln.

(3) Soweit der Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt ist, hat der Kunde uns unverzüglich in Textform davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.

(4) Verarbeitungen oder Umbildungen erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so geht das Eigentum an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns über. Der Kunde verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich.

(5) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung an uns ab. Unbeschadet unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, ist der Kunde auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit sich der Kunde nicht im Zahlungsverzug befindet, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.

(6) Soweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Kunden freizugeben.


§ 11 Gewährleistung, Mängelrüge und Form der Mängelrüge

(1) Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Kunden ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.
Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich in Textform Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 3 Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt.
Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Werktagen ab Lieferung in Textform anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt.
Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Eine nicht der Textform genügende Mängelrüge ist unwirksam und wahrt die Mängelfrist nicht.

(1a) Sofern den Kunden die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB mangels Kaufmannseigenschaft nicht treffen, gilt § 377 HGB mit der Maßgabe entsprechend, dass die Frist zur Untersuchung und zur Rüge jeweils 2 Wochen ab Ablieferung beträgt.

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung.

(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, werden wir die Ware - vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge gemäß Abs. 1 - nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache zurückzugeben; vor einer etwaigen Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung in Textform einzuholen.

(4) Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

(5) Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

(6) Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unrichtig heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

 

3. Abschnitt: Besondere Bedingungen für die Oberflächenbeschichtung und Werbetechnik


§ 12 Gegenstand

(1) Gegenstand der Oberflächenbeschichtung/Oberflächentechnik ist die Beschichtung/Bearbeitung der Oberflächen der vom Kunden zur Bearbeitung überlassenen Gegenstände durch den Regeln des aktuellen Stands der Technik entsprechende Verfahren, insbesondere durch Pulverbeschichtung, Lackierung, Passivierung, Anodisieren und Sandstrahlen.

(2) Gegenstand der Werbetechnik ist die Herstellung und Anbringung von Beschriftungen und drucktechnischen Erzeugnissen auf verschiedenen Oberflächen und Objekten.


§ 13 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der zu bearbeitende Gegenstand ist vom Kunden zum vereinbarten Zeitpunkt auf seine Gefahr und seine Kosten zu unserem Geschäftssitz in Jena zu verbringen und uns zur Bearbeitung zu überlassen. Soweit eine Verbringung an unseren Geschäftssitz nicht möglich ist, weil es sich bei dem zu bearbeitenden Gegenstand um eine unbewegliche Sache oder um einen wesentlichen Bestandteil einer unbeweglichen Sache handelt, so ist uns die Möglichkeit der Bearbeitung zum vereinbarten Zeitpunkt einzuräumen.

(2) Der Kunde hat uns vor der Herstellung des Werkes über alle für die Herstellung des Werkes relevanten Eigenschaften des zu bearbeitenden Gegenstandes zu informieren, insbesondere über

  • den Werkstoff des Gegenstandes;
  • die Eigenschaften dieses Werkstoffes, sofern diese nicht als branchenbekannt gelten;
  • eine eventuell vorangegangene Bearbeitung (wie bspw. Eloxierung oder Entlackung nach vorheriger Oberflächenbeschichtung).

(3) Des Weiteren hat uns der Kunde über die beabsichtigte Verwendung des zu bearbeitenden Gegenstandes zu informieren, insbesondere über

  • den Einsatzbereich (Innen- oder Außenbereich);
  • den Einsatzort (Straßen-, Küsten-, Schwimmbadbereich etc.);
  • besondere klimatische Bedingungen des Einsatzortes;
  • die für die bestimmungsgemäße Verwendung zu beachtenden Werknormen;
  • die beabsichtigte Nutzungs- bzw. Haltbarkeitsdauer der Beschriftungen und drucktechnischen Erzeugnisse auf den dafür vorgesehenen Oberflächen und Objekten.


§ 14 Beratungspflichten

(1) Uns treffen vor und während der Herstellung des Werkes gegenüber dem Kunden Beratungspflichten dahingehend, ob das in Auftrag gegebene Werk mit dem zu bearbeitenden Gegenstand und den vom Kunden gewünschten Materialien hergestellt werden kann.

(2) Diese Beratungsverpflichtung besteht allerdings erst nach der Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden nach § 13. Die Beweislast hierfür trifft den Kunden.

§ 15 Beschaffenheitsvereinbarung und Muster
(1) Als Beschaffenheit des versprochenen Werkes gilt, vorbehaltlich anders lautender Individualabreden, die sich aus den nachfolgenden Regelungen jeweils ergebende Beschaffenheit als vereinbart.

(2) Wird dem Kunden auf einer Mustertafel oder auf einem von ihm zur Verfügung gestellten Musterteil des zu bearbeitenden Gegenstandes eine Probe der Oberflächenbeschichtung demonstriert und wird uns daraufhin der Auftrag erteilt, so gilt die Beschaffenheit dieses Musters als vereinbart.
An einem vom Kunden zur Verfügung gestellten Musterteil im Sinne des Satzes 1 sind wir zum Zwecke der Beprobung zur Verarbeitung und Umbildung berechtigt.
An einem solchen vom Kunden zur Verfügung gestellten Musterteil haben wir ein Besitzrecht bis zur Abnahme des letzten vom Auftrag umfassten Gegenstandes durch den Kunden, bei wiederholenden Serien bis zur Abnahme des letzten Gegenstandes einer eingestellten oder abgeänderten Serie.
Nach der Abnahme des letzten Gegenstandes gemäß Satz 3 sind wir berechtigt, eigene Mustertafeln zu entsorgen und vom Kunden zur Verfügung gestellte Musterteile an diesen herauszugeben; nimmt der Kunde die von ihm zur Verfügung gestellten Musterteile nicht binnen einer Frist von 1 Monat, nachdem er eine Aufforderung von uns erhalten hat, in Empfang, sind wir zur Entsorgung der in der Aufforderung genannten Musterteile berechtigt.

(3) Sofern der zu bearbeitende Gegenstand für die Oberflächenbeschichtung vom Kunden vorbereitet worden ist, trifft uns lediglich die Verpflichtung, die Oberflächenbeschichtung nach den Regeln des derzeitigen Stands der Technik aufzutragen. Auch bei der Beschichtung von eloxierten, feuer- oder galvanisch verzinkten Teilen sowie Gußteilen und zuvor entlackten oder sandgestrahlten Teilen trifft uns lediglich die Verpflichtung, die Oberflächenbeschichtung nach den Regeln des derzeitigen Stands der Technik aufzutragen.
In den vorgenannten Fällen sind wir nicht verpflichtet sicherzustellen, dass die aufzutragende Beschichtung auf dem zu bearbeitenden Gegenstand haftet oder dass es zu keinen Bläschen- oder Kraterbildungen kommt; hierfür übernehmen wir weder eine Gewähr noch Haftung.


§ 16 Gewährleistung

(1) Grundlage unserer Mängelhaftung ist die nach § 15 oder individuell über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung.

(2) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt das hergestellte Werk einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorlag, werden wir das Werk nach unserer Wahl nachbessern oder ein neues herstellen. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben.

(3) Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

(4) § 637 BGB wird ausgeschlossen.